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Satzung

 

§1

Name:

Der Verein führt den Namen Chiemseepass Bernau e.V. und ist im Registergericht Traunstein unter der Vereinsregisternummer VR 202478 eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

 

§2

Sitz:

Der Verein hat seinen Sitz in Bernau am Chiemsee.

 

§3

Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§4

Zweck des Vereins:

  1. Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Voralpenländlichen Brauchtums.

  2. Das Satzungswerk wird verwirklicht insbesondere durch Weihnachtsfeiern, Hausbesuche sowie öffentliche weihnachtliche Veranstaltungen in der Vorweihnachtszeit durch den Nikolaus, Engel, Hexen, Krampussen, Perchten, Kraxenmandl und gefallenen Engel durchgeführt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§5

Entstehung der Mitgliedschaft:

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern, Anwärtern und Ehrenmitgliedern.

  2. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  4.  Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihr Wechsel in eine ordentliche Mitgliedschaft erfolgt nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie vom Verein angeschrieben und über (1) den anstehenden Wechsel, (2) den daraus resultierenden höheren Kosten für die Mitgliedschaft und (3) über ein Sonderkündigungsrecht ihrer Mitgliedschaft informiert. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters.

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

  2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

  4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Ausschuss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Anwesenden der Mitgliederversammlung. Der Ausschuss ist verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

  5. Das Mitglied hat dem Vorstand jeden Anschriftenwechsel mitzuteilen.

  6. Die Anwartschaft endet nach einem Jahr ab Vereinseintritt unter Rücksichtnahme von Punkt 4 und 5.

  7. Bei einer Mitgliederversammlung sind alle aktiven Mitglieder stimmberechtigt.

 

§6

Beendigung der Mitgliedschaft:

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitgliedes,

  2. durch freiwilligen Austritt,

  3. durch Ausschluss aus dem Verein unter Berücksichtigung von §5 Absatz 5.

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Eine Kündigungsfrist ist nicht vorgesehen. Eine Rückerstattung oder Teilrückerstattung des Mitgliedsbeitrages ist nicht vorgesehen. Der Austritt wird vom Verein schriftlich bestätigt.

  2. Den Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen:

  1. Bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung,

  2. Bei Vergehen und sonstigen Handlungen, die das Ansehen des Vereins in irgendeiner Weise schädigen können,

  3. Bei unkameradschaftlichem Verhalten, wie auch bei Versuchen Unfrieden und Zersetzung im Verein zu stiften. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen binnen zwei Wochen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die innerhalb 2 Monaten ab Eingang der Berufungsschrift vom Vorstand einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung auf die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Geschieht die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

  1. Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb 30 Tagen entrichtet. In der Mahnung soll auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vereinsausschusses, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

§7

  • ​

 

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten.

  2. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird auf 10,00 € monatlich bzw. 120,00 € jährlich festgesetzt.

  3. Der Mitgliedsbeitrag wird im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres fällig bzw. bei monatlicher Entrichtung am ersten jedes Monates.

  4. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge erlassen.

  5. Die Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwands.

  6. Entrichtete Beiträge werden bei Ausschluss, bzw. Austritt nicht zurückerstattet.

 

§8

Verwendung von Vereinsmitteln:

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eventuelle Spenden an Hilfsorganisationen oder ähnlichen sind nach einer Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung möglich.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig.

 

 

§9

Organe des Vereins:

 

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand

  • Die Mitgliederversammlung

 

§10

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  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Jugendwart sowie 2 Beisitzern.

  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

  3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende hat Sitzungen des Vorstandes einzuberufen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu vollziehen.

  4. Der Kassier überwacht die Verwaltung des Vereinsvermögens und des Rechnungswesens. Am Ende des Vereinsjahres hat er einen Kassenbericht zu erstellen. Den laufenden Zahlungsverkehr wickelt der Kassier zusammen mit dem 1. Vorsitzenden ab. Der Kassier ist bei einer Mitgliederversammlung durch die Mehrheit der Mitglieder zu entlasten.

  5. Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung und Vorstandsitzung Protokoll zu führen und Beschlüsse aufzunehmen. Diese Protokolle sind von ihm und den 1. Vorsitzenden zu unterschreiben und an alle Mitglieder zu senden.

  6. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder Anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmmehrheit. Der 1. oder 2. Vorsitzende kann Sitzungen einberufen. Eine Tagesordnung ist nicht notwendig.

 

 

 

 

§11

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  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  2. Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss eine zusätzliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen gefordert wird.

  3. Jede Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Dabei ist vom Vorstand die festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  5. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  6. Über Mitgliederversammlungen, sowie Vorstandssitzungen muss ein Protokoll geführt werden. Dieses muss durch den 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

 

§12

Inkrafttreten der Satzung:

  1. Die vorstehende Satzung wurde am 20.12.2022 errichtet und mit der Gründungsversammlung vom 25.01.2023 in Kraft gesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gründungsmitglieder

 

 

  1. Vorsitzender                     Meier Sascha              ____________________________

 

   2. Vorsitzender                     Müller Fabian             ____________________________

 

Kassier                                    Linhuber Maria          ____________________________

 

Schriftführer                           Linhuber Katrin           ____________________________

 

Jugendwart                             Linhuber Christine      ____________________________

 

Beisitzer                                 Craubner Philip           ____________________________

 

Beisitzer                                 Linhuber Ernst            ____________________________

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